§ 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Kurz erklärt
§ 536 BGB bestimmt, dass der Mieter von der Miete befreit ist, solange ein Mangel bei Überlassung oder während der Mietzeit die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch vollständig aufhebt; bei geminderter Tauglichkeit schuldet er nur eine angemessen herabgesetzte Miete. Unerhebliche Minderungen bleiben unberücksichtigt. Bei Maßnahmen nach § 555b Nummer 1 zur energetischen Modernisierung bleibt eine Minderung für drei Monate außer Betracht. Dasselbe gilt, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wegfällt, sowie entsprechend, wenn ein Drittrecht den vertragsgemäßen Gebrauch ganz oder teilweise entzieht. Bei Wohnraummietverhältnissen sind nachteilige Abweichungen unwirksam.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 536 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 536aSchadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 578bVerträge über die Miete digitaler Produkte
- § 586Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 535Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 536aSchadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 542Ende des Mietverhältnisses
- § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre