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§ 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 288 BGB regelt die Verzinsung von Geldschulden während des Verzugs. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte. Höhere Zinsen aus anderem Rechtsgrund sowie die Geltendmachung weiteren Schadens bleiben möglich. Gläubiger einer Entgeltforderung erhalten bei Verzug eines Schuldners, der kein Verbraucher ist, zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro, auch bei Teil- oder Ratenzahlungen; diese wird auf Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Vorab getroffene Vereinbarungen, die den Verzugszinsanspruch ausschließen, sind unwirksam; Beschränkungen oder der Ausschluss der Pauschale beziehungsweise des Kostenersatzes sind unwirksam, wenn sie gegenüber dem Gläubiger grob unbillig sind, was im Zweifel vermutet wird. Dies gilt nicht, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1)Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2)Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3)Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4)Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5)Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6)Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

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Rechtsprechung zu § 288 BGB

683
2026-01-29
2025-10-21
2024-10-23

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.