§ 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 288 BGB regelt die Verzinsung von Geldschulden während des Verzugs. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte. Höhere Zinsen aus anderem Rechtsgrund sowie die Geltendmachung weiteren Schadens bleiben möglich. Gläubiger einer Entgeltforderung erhalten bei Verzug eines Schuldners, der kein Verbraucher ist, zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro, auch bei Teil- oder Ratenzahlungen; diese wird auf Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Vorab getroffene Vereinbarungen, die den Verzugszinsanspruch ausschließen, sind unwirksam; Beschränkungen oder der Ausschluss der Pauschale beziehungsweise des Kostenersatzes sind unwirksam, wenn sie gegenüber dem Gläubiger grob unbillig sind, was im Zweifel vermutet wird. Dies gilt nicht, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Rechtsprechung zu § 288 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 291Prozesszinsen
- § 497Verzug des Darlehensnehmers
- § 650cVergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 276Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 286Verzug des Schuldners
- § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs
- § 289Zinseszinsverbot
- § 290Verzinsung des Wertersatzes
- § 291Prozesszinsen
- § 292Haftung bei Herausgabepflicht