§ 289 BGB – Zinseszinsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 289 BGB
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2021-03-19
2020-05-28
2018-10-25
2017-11-14
2017-11-14
2017-05-12
2016-03-23
2015-09-24
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 291Prozesszinsen
- § 497Verzug des Darlehensnehmers
- § 650cVergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 286Verzug des Schuldners
- § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs
- § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 290Verzinsung des Wertersatzes
- § 291Prozesszinsen
- § 292Haftung bei Herausgabepflicht