§ 669 BGB – Vorschusspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 – Auftrag
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
Rechtsprechung zu § 669 BGB
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2025-07-09
2025-02-04
2024-11-12
2021-09-01
2021-01-15
2020-03-13
2017-04-06
2015-05-28
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 665Abweichung von Weisungen
- § 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667Herausgabepflicht
- § 668Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 670Ersatz von Aufwendungen
- § 671Widerruf; Kündigung
- § 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673Tod des Beauftragten
- § 674Fiktion des Fortbestehens