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§ 662 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 – Auftrag

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

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Rechtsprechung zu § 662 BGB

47
2024-07-24
2023-01-26
2021-09-01

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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