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§ 667 BGB – Herausgabepflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 – Auftrag

Kurz erklärt

Die Vorschrift verpflichtet den Beauftragten, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Erfasst wird somit sowohl das zur Ausführung Erhaltene als auch alles, was der Beauftragte im Zuge der Geschäftsbesorgung erlangt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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Rechtsprechung zu § 667 BGB

158
2026-04-23
2026-02-24

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.