§ 667 BGB – Herausgabepflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 – Auftrag
Kurz erklärt
Die Vorschrift verpflichtet den Beauftragten, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Erfasst wird somit sowohl das zur Ausführung Erhaltene als auch alles, was der Beauftragte im Zuge der Geschäftsbesorgung erlangt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Rechtsprechung zu § 667 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 665Abweichung von Weisungen
- § 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 668Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669Vorschusspflicht
- § 670Ersatz von Aufwendungen
- § 671Widerruf; Kündigung
- § 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673Tod des Beauftragten
- § 674Fiktion des Fortbestehens