§ 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 – Auftrag
Kurz erklärt
§ 670 BGB verpflichtet den Auftraggeber zum Ersatz von Aufwendungen, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags macht, sofern er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Betroffen sind Beauftragter und Auftraggeber im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen der Auftragsausführung dienen und aus Sicht des Beauftragten, nach den konkreten Umständen beurteilt, erforderlich erschienen. Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht ein Ersatzanspruch gegen den Auftraggeber.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 670 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 27Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 84aRechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 675Entgeltliche Geschäftsbesorgung
- § 675cZahlungsdienste und E-Geld
- § 1877Aufwendungsersatz
- § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 665Abweichung von Weisungen
- § 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667Herausgabepflicht
- § 668Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669Vorschusspflicht
- § 671Widerruf; Kündigung
- § 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673Tod des Beauftragten
- § 674Fiktion des Fortbestehens