Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 – Auftrag

Kurz erklärt

§ 670 BGB verpflichtet den Auftraggeber zum Ersatz von Aufwendungen, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags macht, sofern er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Betroffen sind Beauftragter und Auftraggeber im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen der Auftragsausführung dienen und aus Sicht des Beauftragten, nach den konkreten Umständen beurteilt, erforderlich erschienen. Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht ein Ersatzanspruch gegen den Auftraggeber.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 670 BGB

229
2026-03-11
2026-01-27
2025-12-19
2025-10-16
2025-10-09

Verweise auf diese Vorschrift

6

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.