§ 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 – Auftrag
Kurz erklärt
§ 666 BGB verpflichtet den Beauftragten, dem Auftraggeber die notwendigen Nachrichten zu geben. Zudem muss er auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ablegen. Die Pflicht gilt zwischen Beauftragtem und Auftraggeber im Rahmen eines Auftragsverhältnisses und umfasst damit laufende Information, auskunftsgebundene Zwischenberichte und eine abschließende Rechenschaftslegung nach erfolgter Ausführung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Rechtsprechung zu § 666 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 665Abweichung von Weisungen
- § 667Herausgabepflicht
- § 668Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669Vorschusspflicht
- § 670Ersatz von Aufwendungen
- § 671Widerruf; Kündigung
- § 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673Tod des Beauftragten
- § 674Fiktion des Fortbestehens