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§ 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 – Auftrag

Kurz erklärt

§ 666 BGB verpflichtet den Beauftragten, dem Auftraggeber die notwendigen Nachrichten zu geben. Zudem muss er auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ablegen. Die Pflicht gilt zwischen Beauftragtem und Auftraggeber im Rahmen eines Auftragsverhältnisses und umfasst damit laufende Information, auskunftsgebundene Zwischenberichte und eine abschließende Rechenschaftslegung nach erfolgter Ausführung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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Rechtsprechung zu § 666 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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