§ 664 BGB – Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 – Auftrag
(1)Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2)Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
Rechtsprechung zu § 664 BGB
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2026-02-03
2021-02-23
2019-03-06
2012-08-29
2010-04-22
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 27Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 84aRechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 665Abweichung von Weisungen
- § 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667Herausgabepflicht
- § 668Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669Vorschusspflicht
- § 670Ersatz von Aufwendungen
- § 671Widerruf; Kündigung
- § 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673Tod des Beauftragten
- § 674Fiktion des Fortbestehens