§ 665 BGB – Abweichung von Weisungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 – Auftrag
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Rechtsprechung zu § 665 BGB
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2025-12-11
2022-10-24
2021-02-23
2020-11-19
2020-09-22
2019-08-20
2018-09-06
2017-11-09
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667Herausgabepflicht
- § 668Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669Vorschusspflicht
- § 670Ersatz von Aufwendungen
- § 671Widerruf; Kündigung
- § 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673Tod des Beauftragten
- § 674Fiktion des Fortbestehens