§ 674 BGB – Fiktion des Fortbestehens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 – Auftrag
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 675Entgeltliche Geschäftsbesorgung
- § 675cZahlungsdienste und E-Geld
- § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 665Abweichung von Weisungen
- § 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667Herausgabepflicht
- § 668Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669Vorschusspflicht
- § 670Ersatz von Aufwendungen
- § 671Widerruf; Kündigung
- § 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673Tod des Beauftragten