§ 690 BGB – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 – Verwahrung
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 688Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- § 689Vergütung
- § 691Hinterlegung bei Dritten
- § 692Änderung der Aufbewahrung
- § 693Ersatz von Aufwendungen
- § 694Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
- § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- § 697Rückgabeort
- § 698Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 699Fälligkeit der Vergütung
- § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag