§ 699 BGB – Fälligkeit der Vergütung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 – Verwahrung
(1)Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2)Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes ergibt.
Rechtsprechung zu § 699 BGB
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2020-02-12
2019-10-02
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 688Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- § 689Vergütung
- § 690Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- § 691Hinterlegung bei Dritten
- § 692Änderung der Aufbewahrung
- § 693Ersatz von Aufwendungen
- § 694Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
- § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- § 697Rückgabeort
- § 698Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag