§ 694 BGB – Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 – Verwahrung
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 688Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- § 689Vergütung
- § 690Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- § 691Hinterlegung bei Dritten
- § 692Änderung der Aufbewahrung
- § 693Ersatz von Aufwendungen
- § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- § 697Rückgabeort
- § 698Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 699Fälligkeit der Vergütung
- § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag