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§ 695 BGB – Rückforderungsrecht des Hinterlegers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 – Verwahrung

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

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Rechtsprechung zu § 695 BGB

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2023-11-14
2022-10-27
2019-10-02

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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