§ 700 BGB – Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 – Verwahrung
(1)Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
(2)Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Rechtsprechung zu § 700 BGB
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2025-02-27
2025-02-04
2025-02-04
2025-02-04
2024-10-22
2024-05-14
2023-11-14
2023-10-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 688Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- § 689Vergütung
- § 690Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- § 691Hinterlegung bei Dritten
- § 692Änderung der Aufbewahrung
- § 693Ersatz von Aufwendungen
- § 694Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
- § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- § 697Rückgabeort
- § 698Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 699Fälligkeit der Vergütung