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§ 688 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 – Verwahrung

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

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Rechtsprechung zu § 688 BGB

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2024-10-22
2019-10-02
2019-05-16
2017-01-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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