§ 688 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 – Verwahrung
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
Rechtsprechung zu § 688 BGB
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2026-04-09
2024-10-22
2020-02-12
2019-10-02
2019-05-16
2017-09-27
2017-01-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 689Vergütung
- § 690Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- § 691Hinterlegung bei Dritten
- § 692Änderung der Aufbewahrung
- § 693Ersatz von Aufwendungen
- § 694Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
- § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- § 697Rückgabeort
- § 698Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 699Fälligkeit der Vergütung
- § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag