§ 697 BGB – Rückgabeort
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 – Verwahrung
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
Rechtsprechung zu § 697 BGB
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2019-05-16
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 688Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- § 689Vergütung
- § 690Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- § 691Hinterlegung bei Dritten
- § 692Änderung der Aufbewahrung
- § 693Ersatz von Aufwendungen
- § 694Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
- § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- § 698Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 699Fälligkeit der Vergütung
- § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag