§ 696 BGB – Rücknahmeanspruch des Verwahrers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 – Verwahrung
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
Rechtsprechung zu § 696 BGB
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2025-12-11
2025-09-23
2024-11-21
2024-10-22
2024-10-15
2024-01-23
2023-07-25
2023-07-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 688Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- § 689Vergütung
- § 690Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- § 691Hinterlegung bei Dritten
- § 692Änderung der Aufbewahrung
- § 693Ersatz von Aufwendungen
- § 694Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
- § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 697Rückgabeort
- § 698Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 699Fälligkeit der Vergütung
- § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag