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Europaius

§ 698 BGB – Verzinsung des verwendeten Geldes

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 – Verwahrung

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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