§ 709 BGB – Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1)Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.
(2)Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
(3)Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
Rechtsprechung zu § 709 BGB
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2025-07-08
2024-07-16
2023-01-17
2022-02-10
2022-02-10
2021-07-07
2021-04-14
2020-09-30
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 708Gestaltungsfreiheit
- § 710Mehrbelastungsverbot
- § 711Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- § 711aÜbertragbarkeit von Gesellschafterrechten
- § 712Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
- § 712aAusscheiden des vorletzten Gesellschafters
- § 713Gesellschaftsvermögen
- § 714Beschlussfassung
- § 715Geschäftsführungsbefugnis
- § 715aNotgeschäftsführungsbefugnis
- § 715bGesellschafterklage
- § 716Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht…
- § 717Informationsrechte und -pflichten