§ 715a BGB – Notgeschäftsführungsbefugnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 708Gestaltungsfreiheit
- § 709Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- § 710Mehrbelastungsverbot
- § 711Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- § 711aÜbertragbarkeit von Gesellschafterrechten
- § 712Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
- § 712aAusscheiden des vorletzten Gesellschafters
- § 713Gesellschaftsvermögen
- § 714Beschlussfassung
- § 715Geschäftsführungsbefugnis
- § 715bGesellschafterklage
- § 716Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht…
- § 717Informationsrechte und -pflichten
- § 718Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung