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§ 713 BGB – Gesellschaftsvermögen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.

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Rechtsprechung zu § 713 BGB

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2025-07-03
2025-06-17
2025-06-17
2025-03-20
2018-10-26
2013-09-24

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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