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§ 712a BGB – Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

(1)Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
(2)In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 712a BGB

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2026-03-17
2025-07-16
2025-07-03
2025-03-14
2025-02-06
2025-02-06

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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