§ 711a BGB – Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.
Rechtsprechung zu § 711a BGB
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2024-03-12
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 708Gestaltungsfreiheit
- § 709Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- § 710Mehrbelastungsverbot
- § 711Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- § 712Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
- § 712aAusscheiden des vorletzten Gesellschafters
- § 713Gesellschaftsvermögen
- § 714Beschlussfassung
- § 715Geschäftsführungsbefugnis
- § 715aNotgeschäftsführungsbefugnis
- § 715bGesellschafterklage
- § 716Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht…
- § 717Informationsrechte und -pflichten
- § 718Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung