§ 712 BGB – Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1)Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.
(2)Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.
Rechtsprechung zu § 712 BGB
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2020-04-21
2012-02-07
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 708Gestaltungsfreiheit
- § 709Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- § 710Mehrbelastungsverbot
- § 711Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- § 711aÜbertragbarkeit von Gesellschafterrechten
- § 712aAusscheiden des vorletzten Gesellschafters
- § 713Gesellschaftsvermögen
- § 714Beschlussfassung
- § 715Geschäftsführungsbefugnis
- § 715aNotgeschäftsführungsbefugnis
- § 715bGesellschafterklage
- § 716Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht…
- § 717Informationsrechte und -pflichten
- § 718Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung