§ 716 BGB – Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1)Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2)Für die erforderlichen Aufwendungen hat die Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlangen Vorschuss zu leisten.
(3)Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er selbst aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(4)Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft nach Absatz 3 herauszugeben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschafters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste.
Rechtsprechung zu § 716 BGB
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2025-11-13
2024-11-19
2023-10-17
2021-04-12
2019-11-19
2019-11-06
2019-01-29
2018-11-07
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 708Gestaltungsfreiheit
- § 709Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- § 710Mehrbelastungsverbot
- § 711Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- § 711aÜbertragbarkeit von Gesellschafterrechten
- § 712Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
- § 712aAusscheiden des vorletzten Gesellschafters
- § 713Gesellschaftsvermögen
- § 714Beschlussfassung
- § 715Geschäftsführungsbefugnis
- § 715aNotgeschäftsführungsbefugnis
- § 715bGesellschafterklage
- § 717Informationsrechte und -pflichten
- § 718Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung