§ 715 BGB – Geschäftsführungsbefugnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1)Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2)Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.
(3)Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht.
(4)Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. Im Fall des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.
(5)Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(6)Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 715 BGB
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2024-12-10
2023-01-17
2018-09-11
2012-02-07
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 715aNotgeschäftsführungsbefugnis
- § 720Vertretung der Gesellschaft
- § 740Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 708Gestaltungsfreiheit
- § 709Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- § 710Mehrbelastungsverbot
- § 711Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- § 711aÜbertragbarkeit von Gesellschafterrechten
- § 712Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
- § 712aAusscheiden des vorletzten Gesellschafters
- § 713Gesellschaftsvermögen
- § 714Beschlussfassung
- § 715aNotgeschäftsführungsbefugnis
- § 715bGesellschafterklage
- § 716Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht…
- § 717Informationsrechte und -pflichten
- § 718Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung