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§ 742 BGB – Gleiche Anteile

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

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Rechtsprechung zu § 742 BGB

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2020-11-20
2019-09-27
2018-11-22
2016-04-22
2014-11-14
2012-03-16

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.