§ 743 BGB – Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft
(1)Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2)Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Rechtsprechung zu § 743 BGB
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2026-03-17
2025-07-10
2025-04-29
2020-06-09
2018-10-26
2018-09-20
2018-09-14
2018-07-13
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 741Gemeinschaft nach Bruchteilen
- § 742Gleiche Anteile
- § 744Gemeinschaftliche Verwaltung
- § 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 746Wirkung gegen Sondernachfolger
- § 747Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 748Lasten- und Kostentragung
- § 749Aufhebungsanspruch
- § 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 752Teilung in Natur
- § 753Teilung durch Verkauf
- § 754Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
- § 755Berichtigung einer Gesamtschuld