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Europaius

§ 743 BGB – Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft

(1)Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2)Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

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Rechtsprechung zu § 743 BGB

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2026-03-17
2025-04-29
2020-06-09
2018-10-26
2018-09-20
2018-09-14
2018-07-13

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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