§ 817 BGB – Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung
Kurz erklärt
Wer durch Annahme einer Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, muss sie herausgeben. Trifft den Leistenden derselbe Verstoß, ist die Rückforderung ausgeschlossen, außer die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit. Was zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit erbracht wurde, kann nicht zurückgefordert werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Rechtsprechung zu § 817 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 812Herausgabeanspruch
- § 813Erfüllung trotz Einrede
- § 814Kenntnis der Nichtschuld
- § 815Nichteintritt des Erfolgs
- § 816Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 818Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821Einrede der Bereicherung
- § 822Herausgabepflicht Dritter