§ 818 BGB – Umfang des Bereicherungsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt den Umfang der Herausgabepflicht bei ungerechtfertigter Bereicherung. Herauszugeben sind auch gezogene Nutzungen sowie das, was der Empfänger aufgrund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des Erlangten erwirbt. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten unmöglich oder der Empfänger sonst dazu außerstande, muss er den Wert ersetzen. Diese Pflicht entfällt, soweit keine Bereicherung mehr besteht. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 818 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 812Herausgabeanspruch
- § 813Erfüllung trotz Einrede
- § 814Kenntnis der Nichtschuld
- § 815Nichteintritt des Erfolgs
- § 816Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 817Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821Einrede der Bereicherung
- § 822Herausgabepflicht Dritter