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§ 818 BGB – Umfang des Bereicherungsanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt den Umfang der Herausgabepflicht bei ungerechtfertigter Bereicherung. Herauszugeben sind auch gezogene Nutzungen sowie das, was der Empfänger aufgrund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des Erlangten erwirbt. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten unmöglich oder der Empfänger sonst dazu außerstande, muss er den Wert ersetzen. Diese Pflicht entfällt, soweit keine Bereicherung mehr besteht. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2)Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3)Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4)Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

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Rechtsprechung zu § 818 BGB

342
2026-05-19
2026-04-09
2026-03-11
2025-10-09

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.