§ 821 BGB – Einrede der Bereicherung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
Rechtsprechung zu § 821 BGB
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2022-01-25
2017-10-24
2017-10-24
2017-05-16
2016-03-22
2015-04-28
2015-01-22
2014-10-01
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 812Herausgabeanspruch
- § 813Erfüllung trotz Einrede
- § 814Kenntnis der Nichtschuld
- § 815Nichteintritt des Erfolgs
- § 816Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 817Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 818Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 822Herausgabepflicht Dritter