§ 819 BGB – Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung
(1)Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2)Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 819 BGB
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2025-06-18
2025-03-12
2024-03-12
2024-03-08
2023-10-26
2023-09-26
2023-06-20
2022-12-15
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 812Herausgabeanspruch
- § 813Erfüllung trotz Einrede
- § 814Kenntnis der Nichtschuld
- § 815Nichteintritt des Erfolgs
- § 816Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 817Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 818Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821Einrede der Bereicherung
- § 822Herausgabepflicht Dritter