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§ 812 BGB – Herausgabeanspruch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung

Kurz erklärt

§ 812 BGB verpflichtet denjenigen zur Herausgabe, der ohne rechtlichen Grund etwas durch die Leistung eines anderen oder auf dessen Kosten in sonstiger Weise erlangt hat. Die Pflicht besteht auch, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt. Auch die vertragliche Anerkennung, dass ein Schuldverhältnis besteht oder nicht besteht, gilt als Leistung in diesem Sinne.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2)Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

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Rechtsprechung zu § 812 BGB

864
2026-04-09
2026-03-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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