§ 816 BGB – Verfügung eines Nichtberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung
(1)Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2)Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 816 BGB
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2026-02-12
2025-12-18
2025-06-05
2025-03-14
2025-02-06
2024-12-11
2024-09-17
2024-03-08
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 812Herausgabeanspruch
- § 813Erfüllung trotz Einrede
- § 814Kenntnis der Nichtschuld
- § 815Nichteintritt des Erfolgs
- § 817Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 818Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821Einrede der Bereicherung
- § 822Herausgabepflicht Dritter