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§ 814 BGB – Kenntnis der Nichtschuld

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung

Kurz erklärt

§ 814 BGB bestimmt, dass eine Leistung, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht wurde, nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende wusste, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. Dasselbe gilt, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. In diesen Fällen ist die Rückforderung ausgeschlossen, obwohl objektiv keine Schuld bestand.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

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Rechtsprechung zu § 814 BGB

131
2025-12-04
2025-01-28
2025-01-28
2024-06-04
2024-04-18

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.