§ 815 BGB – Nichteintritt des Erfolgs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
Rechtsprechung zu § 815 BGB
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2021-12-02
2020-10-29
2017-09-07
2014-08-05
2013-03-22
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 812Herausgabeanspruch
- § 813Erfüllung trotz Einrede
- § 814Kenntnis der Nichtschuld
- § 816Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 817Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 818Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821Einrede der Bereicherung
- § 822Herausgabepflicht Dritter