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§ 873 BGB – Erwerb durch Einigung und Eintragung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Kurz erklärt

§ 873 BGB regelt, dass für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, die Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie die Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts zwei Dinge erforderlich sind: die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung ins Grundbuch, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet, vor dem Grundbuchamt abgegeben oder dort eingereicht wurden oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2)Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen hat.

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Rechtsprechung zu § 873 BGB

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2026-01-16
2025-12-05
2025-11-07
2025-10-22
2025-10-22
2025-07-03
2025-06-27
2025-01-23

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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