§ 873 BGB – Erwerb durch Einigung und Eintragung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Kurz erklärt
§ 873 BGB regelt, dass für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, die Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie die Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts zwei Dinge erforderlich sind: die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung ins Grundbuch, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet, vor dem Grundbuchamt abgegeben oder dort eingereicht wurden oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen hat.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 873 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 877Rechtsänderungen
- § 878Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880Rangänderung
- § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 925Auflassung
- § 1116Brief- und Buchhypothek
- § 1154Abtretung der Forderung
- § 1180Auswechslung der Forderung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 874Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- § 875Aufhebung eines Rechts
- § 876Aufhebung eines belasteten Rechts
- § 877Rechtsänderungen
- § 878Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880Rangänderung
- § 881Rangvorbehalt
- § 882Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884Wirkung gegenüber Erben
- § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung