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§ 877 BGB – Rechtsänderungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 877 BGB

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2026-02-12
2025-01-23
2023-06-15
2023-01-20
2020-03-20
2016-06-09
2015-12-04
2012-02-09

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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