§ 880 BGB – Rangänderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
(1)Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2)Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3)Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.
(4)Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5)Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 880 BGB
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2015-02-12
2013-02-28
2010-03-30
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 873Erwerb durch Einigung und Eintragung
- § 876Aufhebung eines belasteten Rechts
- § 878Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 873Erwerb durch Einigung und Eintragung
- § 874Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- § 875Aufhebung eines Rechts
- § 876Aufhebung eines belasteten Rechts
- § 877Rechtsänderungen
- § 878Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 881Rangvorbehalt
- § 882Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884Wirkung gegenüber Erben
- § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886Beseitigungsanspruch
- § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
- § 888Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
- § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
- § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
- § 891Gesetzliche Vermutung
- § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs