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§ 885 BGB – Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

(1)Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2)Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

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Rechtsprechung zu § 885 BGB

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2024-03-08
2022-12-09
2018-02-09
2014-11-21
2014-04-25
2014-02-13
2012-06-29
2012-05-03

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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