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§ 872 BGB – Eigenbesitz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

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Rechtsprechung zu § 872 BGB

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2019-07-19
2016-04-21
2014-12-11
2012-06-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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