§ 90a BGB – Tiere
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 90a BGB
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2023-10-18
2021-11-09
2021-04-07
2020-05-27
2020-05-27
2020-02-27
2019-10-30
2019-10-09
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 90Begriff der Sache
- § 91Vertretbare Sachen
- § 92Verbrauchbare Sachen
- § 93Wesentliche Bestandteile einer Sache
- § 94Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
- § 95Nur vorübergehender Zweck
- § 96Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- § 97Zubehör
- § 98Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
- § 99Früchte
- § 100Nutzungen
- § 101Verteilung der Früchte
- § 102Ersatz der Gewinnungskosten