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§ 91 BGB – Vertretbare Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 – Sachen und Tiere

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

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Rechtsprechung zu § 91 BGB

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2011-11-03

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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