§ 95 BGB – Nur vorübergehender Zweck
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
(1)Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2)Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
Rechtsprechung zu § 95 BGB
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2026-02-20
2025-09-18
2025-06-04
2024-11-28
2024-01-11
2023-12-05
2023-06-15
2023-02-09
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 90Begriff der Sache
- § 90aTiere
- § 91Vertretbare Sachen
- § 92Verbrauchbare Sachen
- § 93Wesentliche Bestandteile einer Sache
- § 94Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
- § 96Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- § 97Zubehör
- § 98Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
- § 99Früchte
- § 100Nutzungen
- § 101Verteilung der Früchte
- § 102Ersatz der Gewinnungskosten
- § 103Verteilung der Lasten