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§ 96 BGB – Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 – Sachen und Tiere

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

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Rechtsprechung zu § 96 BGB

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2025-12-05
2025-06-04
2025-01-23
2023-12-19
2023-01-20
2020-10-22
2014-11-07
2012-02-17

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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