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§ 94 BGB – Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 – Sachen und Tiere

Kurz erklärt

§ 94 BGB legt fest, dass fest mit dem Grund und Boden verbundene Sachen, insbesondere Gebäude, sowie Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil. Bei Gebäuden gehören die zur Herstellung eingefügten Sachen zu dessen wesentlichen Bestandteilen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2)Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

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Rechtsprechung zu § 94 BGB

77
2026-02-20
2025-06-04
2025-03-14
2024-08-08
2024-03-07
2024-02-28
2024-01-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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