§ 94 BGB – Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
Kurz erklärt
§ 94 BGB legt fest, dass fest mit dem Grund und Boden verbundene Sachen, insbesondere Gebäude, sowie Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil. Bei Gebäuden gehören die zur Herstellung eingefügten Sachen zu dessen wesentlichen Bestandteilen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2)Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Rechtsprechung zu § 94 BGB
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2026-02-20
2025-06-04
2025-03-14
2024-11-28
2024-08-08
2024-03-07
2024-02-28
2024-01-11
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 90Begriff der Sache
- § 90aTiere
- § 91Vertretbare Sachen
- § 92Verbrauchbare Sachen
- § 93Wesentliche Bestandteile einer Sache
- § 95Nur vorübergehender Zweck
- § 96Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- § 97Zubehör
- § 98Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
- § 99Früchte
- § 100Nutzungen
- § 101Verteilung der Früchte
- § 102Ersatz der Gewinnungskosten
- § 103Verteilung der Lasten