§ 97 BGB – Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
(1)Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2)Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Rechtsprechung zu § 97 BGB
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2024-08-08
2023-07-12
2020-12-18
2020-09-18
2020-06-03
2019-11-21
2018-11-20
2017-11-10
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 90Begriff der Sache
- § 90aTiere
- § 91Vertretbare Sachen
- § 92Verbrauchbare Sachen
- § 93Wesentliche Bestandteile einer Sache
- § 94Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
- § 95Nur vorübergehender Zweck
- § 96Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- § 98Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
- § 99Früchte
- § 100Nutzungen
- § 101Verteilung der Früchte
- § 102Ersatz der Gewinnungskosten
- § 103Verteilung der Lasten