§ 99 BGB – Früchte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
(1)Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2)Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3)Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
Rechtsprechung zu § 99 BGB
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2025-12-15
2025-10-10
2025-05-16
2025-05-16
2025-03-20
2024-06-26
2022-03-24
2022-02-14
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 90Begriff der Sache
- § 90aTiere
- § 91Vertretbare Sachen
- § 92Verbrauchbare Sachen
- § 93Wesentliche Bestandteile einer Sache
- § 94Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
- § 95Nur vorübergehender Zweck
- § 96Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- § 97Zubehör
- § 98Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
- § 100Nutzungen
- § 101Verteilung der Früchte
- § 102Ersatz der Gewinnungskosten
- § 103Verteilung der Lasten